Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
· V · BGBl. II Nr. 131/2023 · in Kraft seit 2023-05-01
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt einen Zuschlag von 20 Prozent auf die festen Beträge des Rechtsanwaltstarifgesetzes ab Mai 2023 fest und ist die aktuell geltende Regelung. Einheitliche Gebührensätze für kostenerstattungspflichtige Rechtsanwaltsleistungen im Gerichtsverfahren schaffen Rechtssicherheit für Parteien. Eine Konsolidierung aller historisch gestaffelten Zuschlagsverordnungen für das RATG in eine einzige Verordnung wäre zur besseren Verständlichkeit wünschenswert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), BGBl. Nr. 189/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990, BGBl. Nr. 224/1994, BGBl. II Nr. 227/2001, BGBl. II Nr. 379/2007 und BGBl. II Nr. 393/2015, als Entlohnung des Rechtsanwalts angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a RATG angeführten Beträgen wird ein weiterer Zuschlag von 20 vH festgesetzt. (2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. 15.03.2024 20012550 NOR40260861
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. (2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt. 15.03.2024 20012550 NOR40260862
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz