Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

· V · BGBl. II Nr. 134/2007 · in Kraft seit 2007-07-01

27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung von 2007 setzte einen Zuschlag von 17 Prozent auf die Sachverständigengebühren fest und bildet weiterhin die Basis für spätere Zuschlagsverordnungen. Das Nebeneinander mehrerer gestaffelter Zuschlagsverordnungen aus verschiedenen Jahrzehnten macht es schwer, den aktuell geltenden Gesamtbetrag zu ermitteln. Diese und alle folgenden Zuschlagsverordnungen zum Gebührenanspruchsgesetz sollten durch eine einzige konsolidierte Verordnung mit dem aktuellen Gesamtzuschlag ersetzt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt. (2) Von diesem Zuschlag ausgenommen sind die in § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Fassung des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 58/2004, neu festgesetzten Mindestbeträge von 415,40 Euro beziehungsweise 111,90 Euro. (3) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. 15.03.2024 20012549 NOR40260857

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. (2) Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen worden sind. 15.03.2024 20012549 NOR40260858

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz