EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 74/2024 · in Kraft seit 2024-03-07
12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Befugnisse österreichischer Soldaten im EU-Einsatz EUNAVFOR ASPIDES zum Schutz der Schifffahrt im Roten Meer. Solange dieser EU-Ratsbeschluss und die österreichische Entsendung aufrechterhalten sind, ist die nationale Rechtsgrundlage für Datenzugriff und Befugnisse der entsendeten Personen erforderlich. Bei Beendigung der Entsendung wäre die Verordnung obsolet.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich, in Verbindung mit den Resolutionen des Sicherheitsrates 2624 (2022) vom 28. Februar 2022 und 2722 (2024) vom 10. Jänner 2024, nach dem Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 08. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben dienen der Sicherstellung der Freiheit der Schifffahrt und umfassen insbesondere 07.03.2024 20012547 NOR40260821
§ 2 — Befugnisse und Mittel ↗ RIS
Befugnisse und Mittel § 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind. (2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben. (3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden: (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 7 angewendet werden. 07.03.2024 20012547 NOR40260822
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz