Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
· V · BGBl. II Nr. 69/2024 · in Kraft seit 2024-03-06
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung bestimmt, für welche Verstöße gegen das Tiertransportgesetz Kontrollorgane Geldstrafen von 300 oder 500 Euro unmittelbar vor Ort verhängen dürfen. Dieses Instrument ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Ahndung eindeutiger Tierschutzverstöße beim Transport und entlastet Behörden wie Betroffene gegenüber einem vollständigen Verwaltungsstrafverfahren. Tierschutz beim Transport ist ein legitimes Regelungsziel.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Inhalt ↗ RIS
Inhalt § 1. Diese Verordnung regelt die Tatbestände von Verwaltungsübertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. I Nr. 52/1991, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe eingehoben werden darf. 05.03.2024 20012543 NOR40260663
§ 2 — Tatbestände ↗ RIS
Tatbestände § 2. Eine Geldstrafe von 500 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen: (2) Eine Geldstrafe von 300 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen: 05.03.2024 20012543 NOR40260664
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 05.03.2024 20012543 NOR40260665
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz