Deregulierung, aber richtig

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Erneuerbare-Wärme-Gesetz

EWG · BG · BGBl. I Nr. 8/2024 · in Kraft seit 2024-02-29

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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60Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (RL 2023/1791, CELEX 32023L1791) und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RL 2018/2001); die EU verlangt die Foerderung erneuerbarer Waerme, schreibt aber kein striktes nationales Einbauverbot fuer fossile Heizungen in jedem Neubau vor.

Begründung

Das Gesetz verbietet in praktisch allen Neubauten Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden koennen. Klimaschutz ist ein anerkanntes Ziel, doch ein striktes Verbot greift stark in die Eigentums- und Bauherrenfreiheit ein und geht weiter, als das EU-Recht zwingend verlangt. Statt eines pauschalen Verbots sollte das mildere Mittel gewaehlt werden (Effizienz- und CO2-Vorgaben, Anreize), und das Verbot ist auf das von der EU geforderte Mass zurueckzufuehren.

Kategorien

FreiheitseinschränkungEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten ↗ RIS

Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten § 3. (1) Ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ist die Errichtung einer oder mehrerer Anlagen zur Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Errichtung einer odere mehrerer Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die nicht qualitätsgesichert ist. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden für dezentrale Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, und für zentrale Anlagen, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen geeignet sind, sowie Anschlüsse an nicht qualitätsgesicherte Fernwärme, (3) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die mit erneuerbarem Gas aus eigenen Erzeugungsanlagen betrieben und über eine direkte Leitung von der Erzeugungsanlage beliefert werden. 29.02.2024 20012541 NOR40260599

§ 6 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 6. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Bestimmungen des Ölkesseleinbauverbotsgesetzes (ÖKEVG 2019), BGBl. I Nr. 6/2020, außer Kraft; dieses ist auf bis zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden. (2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 29.02.2024 20012541 NOR40260602

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz