Deregulierung, aber richtig

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Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

· V · BGBl. II Nr. 67/2024 · in Kraft seit 2024-02-28

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt einheitlich fest, wie Lehrpersonen im Bundesdienst ihre fruehere Berufserfahrung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet bekommen. Sie schuetzt Lehrkraefte vor willkuerlichen Einzelentscheidungen und gibt Quer- und Wiedereinsteigern zuverlaessige Planungsgrundlagen. Die Verordnung setzt einen klaren gesetzlichen Auftrag aus VBG und LVG um und loest eine veraltete Regelung von 2015 ab (§ 7 Abs. 2), was einer Bereinigung entspricht. Inhalt und Obergrenzen sind sachlich begruendet und verhaeltnismaessig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Nützliche Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. (2) Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden. (3) Eine nützliche Berufstätigkeit liegt stets dann vor, wenn diese ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist. (4) Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind. 28.02.2024 20012539 NOR40260567

§ 5 — Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit ↗ RIS

Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit § 5. (1) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit oder Lehrtätigkeit als ausgebildete Lehrperson sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen. (2) Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule sind im Ausmaß von bis zu acht Jahren als Vordienstzeit anzurechnen. (3) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen. Lehrpersonenaustauschprogramm, Unterrichtstätigkeit, Lehrpersonenvermittlungsprogramm 28.02.2024 20012539 NOR40260571

§ 7 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023/2024 oder danach festzustellen sind. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 ist auf Lehrpersonen, die nicht von Abs. 1 zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden. 28.02.2024 20012539 NOR40260573

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz