Deregulierung, aber richtig

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Lf-Landeslehrpersonen-Controlling-ITBundVO 2024

LfLLC-ITBundVO 2024 · V · BGBl. II Nr. 66/2024 · in Kraft seit 2024-02-27

30/02 Finanzausgleich; 64/03 Landeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt den Datenaustausch zwischen Bund und Ländern über Personalkosten an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen – ein rein internes Verwaltungsinstrument zur Finanzkontrolle bei Bundesmitteln. Sie berührt keine Bürgerrechte und ist ein notwendiges Steuerungswerkzeug für die Aufsicht über Bundesausgaben im Bildungsbereich. Eine Abschaffung würde die Kontrollmöglichkeit des Bundes über seine Finanzausgleichsmittel beeinträchtigen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über das Controlling im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. Nr. 168/2023, hinsichtlich Nutzung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement, die vom Bund bereitgestellt und betrieben werden (im Folgenden: IT-Verfahren des Bundes für Personalmanagement). Berufsschule 26.02.2024 20012538 NOR40260558

§ 2 — Datenerbringung und Dateneinsicht ↗ RIS

Datenerbringung und Dateneinsicht § 2. (1) Soweit die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, sind auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 44a des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020, zwischen dem Bund und den Ländern, die die Vereinbarung geschlossen haben, von den Ländern die Personal- und Besoldungsdaten der Landeslehrpersonen gemäß § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2022, der Landeslehrpersonen gemäß § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2022 und der Lehrbeauftragten oder Gastlehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß den IT-Verfahren des Bundes für Personalmanagement einzupflegen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 119h LLDG 1985 zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. (2) Die Länder, die vereinbarungsgemäß die IT-Verfahren des Bundes für Personalmanagement n

§ 3 — Vergleichende Kontrolle der Stellenpläne mit den zur Verfügung gestellten Daten ↗ RIS

Vergleichende Kontrolle der Stellenpläne mit den zur Verfügung gestellten Daten § 3. (1) Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel IV Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen. (2) Die gemäß § 2 zur Verfügung gestellten Daten sind im Sinne der Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und insbesondere dazu zu verwenden, den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können. Berufsschule 26.02.2024 20012538 NOR40260560

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz