Deregulierung, aber richtig

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Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

LF-VGÜ · V · BGBl. II Nr. 54/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 45/2026 · in Kraft seit 2026-03-06

60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Krebs-/Mutagen-Richtlinie (2022/431) und die Richtlinie 2024/869 für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsplätze um; die Gesundheitsüberwachung bei gefährlichen Einwirkungen ist unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung sieht ärztliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer vor, die in der Land- und Forstwirtschaft gefährlichen Stoffen, Lärm oder Sauerstoffmangel ausgesetzt sind. Damit werden Beschäftigte vor schweren Berufskrankheiten geschützt; das ist ein legitimer Drittschutz und folgt eng den verbindlichen EU-Vorgaben. Ein nationales Übermaß ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des Unterabschnittes 20f des LAG vorgesehen sind. (2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 23.02.2024 20012536 NOR40260509

§ 2 — Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 LAG ↗ RIS

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 LAG § 2. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden: (2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass (4) Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn (5) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187

§ 3 — Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 224 LAG ↗ RIS

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 224 LAG § 3. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden: (2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind. Eignungsuntersuchung 23.02.2024 20012536 NOR40260511

§ 9 — Gesundheitliche Eignung ↗ RIS

Gesundheitliche Eignung § 9. (1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr bzw. sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt. (2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkung gemäß § 2 Abs. 1. 23.02.2024 20012536 NOR40260517

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz