Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
LF-PSA-V · V · BGBl. II Nr. 53/2024 · in Kraft seit 2024-06-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung konkretisiert für die Land- und Forstwirtschaft, wann und welche persönliche Schutzausrüstung (Schuhe, Helm, Augen-, Gehör-, Handschutz, Absturzsicherung) den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen ist. Sie schützt Arbeitnehmer vor schweren, dauerhaften Verletzungen bei gefährlicher Arbeit und betrifft damit echten Schutz Dritter. Der Aufwand ist gefahrenabhängig gestaffelt; das ist verhältnismäßig und sollte bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Allgemeine Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ↗ RIS
Allgemeine Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber § 3. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Ort der Gefahr eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die § 237 LAG sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. (2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig. (3) Eine Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen ist nur zulässig, wenn dies entweder im 2. Abschnitt vorgesehe
§ 4 — Arbeitsplatzevaluierung ↗ RIS
Arbeitsplatzevaluierung § 4. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 187 LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 188 LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind: Einsatzbedingung 23.02.2024 20012535 NOR40260493
§ 8 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung Fuß- und Beinschutz § 8. (1) Unter Fuß- und Beinschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (zB Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittschutzhosen). (2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen: (3) Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Trägerinnen und Träger sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes erforderlich machen. (4) Ist die Tätigkeit mit Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat infolge länger andauernder Beanspruchung verbunden (zB länger andauerndes Stehen oder Gehen, Knien, länger andauernde manuelle Handhabung schwerer oder sperriger Lasten) ist Fuß- oder Beinschutz so auszu
§ 14 — Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken ↗ RIS
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken § 14. (1) Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher auffängt (Auffangsysteme). Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken versteht man die persönliche Schutzausrüstung, die in eine Flüssigkeit gestürzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Rettung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen). (2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen: Soweit eine zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist kei
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz