Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
LF-VOPST · V · BGBl. II Nr. 52/2024 · in Kraft seit 2024-06-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Augen- und Hautschäden durch künstliche optische Strahlung (etwa Laser oder UV). Der Schutz vor ernstem Gesundheitsschaden Dritter ist ein legitimer Zweck und folgt eng den EU-Vorgaben. Es ist kein erkennbares nationales Übermaß ersichtlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. (2) Die Anhänge A und B der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. 23.02.2024 20012534 NOR40260477
§ 3 — Expositionsgrenzwerte ↗ RIS
Expositionsgrenzwerte § 3. (1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden: (2) Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden. 23.02.2024 20012534 NOR40260479
§ 7 — Maßnahmen und Maßnahmenprogramm ↗ RIS
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm § 7. (1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist. (2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8. (3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 187 Abs. 5 LAG auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß § 8 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten. 23.02.2024 20012534 NOR40260483
§ 9 — Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung ↗ RIS
Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung § 9. (1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr Folgendes zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu benutzen: (2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. (3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen Sicherheitsschutzdokument 23.02.2024 20012534 NOR40260485
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz