Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
LF-BS-V · V · BGBl. II Nr. 51/2024 · in Kraft seit 2024-06-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Mindestanforderungen an Bildschirmarbeitsplaetze fest, etwa zu Bildschirm, Stuhl, Beleuchtung und Pausen. Sie dient dem Gesundheitsschutz der Beschaeftigten und setzt eine EU-Richtlinie um. Die Pausenregel nach 50 Minuten geht etwas ins Detail, bleibt aber im Rahmen des unionsrechtlich Vorgegebenen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 236 Abs. 1 zweiter Satz LAG, ausgenommen die in § 236 Abs. 5 LAG genannten Einrichtungen und Geräte. (2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 236 Abs. 1 zweiter Satz LAG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 236 Abs. 1 LAG. (3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1. 23.02.2024 20012533 NOR40260459
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Bildschirmarbeitsplätze Bildschirm und Tastatur § 3. (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen: (2) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht: Zeichenabstand 23.02.2024 20012533 NOR40260461
§ 10 — Pausen und Tätigkeitswechsel ↗ RIS
Pausen und Tätigkeitswechsel § 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird. (3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert. (4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern. (5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen. (6) Ist aus zwingenden technischen Gründen eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen. 23.02.2024 20012533 NOR40260468
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz