Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
LF–JSVO · V · BGBl. II Nr. 50/2024 · in Kraft seit 2024-06-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten mit schweren Maschinen, Chemikalien und in gefährlichen Lagen – das Unfallrisiko ist real und statistisch belegt. Diese Verordnung schützt Minderjährige vor spezifischen Gefahren und lässt sinnvolle Ausnahmen für die Berufsausbildung unter Aufsicht zu. Volljährige Arbeitnehmer sind nicht betroffen. Der Schutz von Minderjährigen vor körperlichem Schaden durch ihre Arbeitgeber ist ein klar legitimes staatliches Anliegen.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ↗ RIS
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen § 2. (1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist. (2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden. (3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009. (4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 223 Abs. 5 LAG: 22.02.2024 20012531 NOR40260441
§ 3 — Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen ↗ RIS
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen § 3. (1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LFVOLV), BGBl. II Nr. 49/2024, überschritten wird. (2) Verboten sind Arbeiten (3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht. (4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, in der geltenden Fassung. 22.02.2024 20012531 NOR40260442
§ 5 — Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln ↗ RIS
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln § 5. (1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere: (2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 11 und 19 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden. (3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist. Quetschstelle, Scherstelle, Schneidstelle, Stichstelle, Fangstelle, Brotschneidemaschine, Zerkleinerungsmaschine, Knetmaschine, Rührmaschine, Plasmaschneideanlage, Autogenanlage, Einstellarbeit,
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz