Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
LF-VOLV · V · BGBl. II Nr. 49/2024 · in Kraft seit 2024-06-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schuetzt Beschaeftigte in Land- und Forstwirtschaft vor Gehoer- und Knochenschaeden durch Laerm und Vibrationen und legt dazu Grenzwerte und Schutzmassnahmen fest. Das ist echter Schutz vor ernstem Gesundheitsschaden und beruht auf zwingendem EU-Recht. Die Werte und Pflichten folgen weitgehend den Unionsvorgaben, eigenstaendiges Gold-Plating ist nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. (2) Die Anhänge A und B der Verordnung Lärm und Vibration – VOLV, BGBl. II Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Der Abschnitt Ganzkörper-Vibrationen des Anhangs B ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teilsatz vor der Formel lautet: „dass für sitzende, stehende oder liegende Arbeitnehmer/innen die Vektorsumme heranzuziehen ist“. Arbeitnehmerin 22.02.2024 20012530 NOR40260422
§ 3 — Expositionsgrenzwert ↗ RIS
Expositionsgrenzwert § 3. (1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden: (2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den Expositionsgrenzwert (Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern (3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Schutzmaßnahme 22.02.2024 20012530 NOR40260424
§ 9 — Maßnahmen und Maßnahmenprogramm ↗ RIS
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm § 9. (1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist. (2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen. (3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 187 Abs. 5 LAG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen: 22.02.2024 20012530 NOR40260430
§ 14 — Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis ↗ RIS
Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis § 14. (1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen. (2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz