Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche in Österreich

· K · BGBl. II Nr. 61/2024 · in Kraft seit 2024-02-22

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung stellt fest, welche Gemeinden der Evangelischen Kirche in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzen. Damit schafft sie Rechtssicherheit für die Beziehungen dieser Kirchengemeinden mit dem Staat und Dritten, was eine Grundvoraussetzung für die Ausübung der Religionsfreiheit ist. Die Kundmachung schränkt niemanden ein, sondern ermöglicht das rechtliche Handeln der Gemeinden. Die verfügbare Textbasis ist allerdings sehr knapp, weshalb die Konfidenz gering ist.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche in Österreich StF: BGBl. II Nr. 61/2024 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: 22.02.2024 20012529 NOR40260421

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz