Deregulierung, aber richtig

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder

LF-VEMF · V · BGBl. II Nr. 48/2024 · in Kraft seit 2024-06-01

60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beruht auf der EU-Arbeitnehmerschutzrichtlinie zu elektromagnetischen Feldern (Richtlinie 2013/35/EU); § 5 verweist für Schwangere auf die Ratsempfehlung 1999/519/EG. Die Grenzwerte sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung schützt Beschäftigte in Land- und Forstwirtschaft vor gesundheitsschädlicher Strahlung durch elektromagnetische Felder und legt dafür Grenz- und Auslösewerte fest. Das ist echter Schutz vor einer realen Gefahr und übernimmt nur die ohnehin geltenden allgemeinen Grenzwerte für diesen Bereich. Eine darüber hinausgehende nationale Zusatzlast entsteht nicht. Das Gesetz besteht die Prüfung.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. 21.02.2024 20012528 NOR40260405

§ 3 — Expositionsgrenzwerte ↗ RIS

Expositionsgrenzwerte § 3. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A der VEMF im Frequenzbereich (2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt A der VEMF im Frequenzbereich (3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF. (4) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. (5) Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ausgenommen im Fall des Abs. 6 bis 9, (6) Wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen notwendig ist, ist eine vorübergehende Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 der VEMF zulässig (7) Eine vorübergehende Überschreitung gemä

§ 4 — Auslösewerte ↗ RIS

Auslösewerte § 4. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt B der VEMF bei Frequenzen (2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt B der VEMF im Frequenzbereich (3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF. (4) Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 anzuwenden. (5) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 4 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3. (6) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 Punkt B 1 der VEMF können, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn Fußschutz 21

§ 5 — Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für schwangere Arbeitnehmerinnen ↗ RIS

Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für schwangere Arbeitnehmerinnen § 5. Für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz), ABl. Nr. L 199/59 vom 30. Juli 1999. Auslösegrenzwert 21.02.2024 20012528 NOR40260409

KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz