Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung
LF-DOK-VO · V · BGBl. II Nr. 47/2024 · in Kraft seit 2024-06-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aussehen müssen. Die EU-Arbeitsschutzrichtlinie schreibt eine solche Gefährdungsdokumentation vor; die österreichische Umsetzung ist angemessen. Für Kleinbetriebe ohne festgestellte Gefährdungen genügt eine einfache Erklärung auf einem einzigen Formular, was den bürokratischen Aufwand gering hält.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ↗ RIS
Anlage zu § 2 Abs. 6 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festgestellt wurde, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind Bezeichnung der Arbeitsstätte: Adresse: Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und beurteilung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 187 LAG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären. Ermittlung durchgeführt von: Datum, Unterschrift: Gefahrenbeurteilung, Sicherheitsschutzdokument 21.02.2024 20012527 NOR40260403
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 188 LAG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten. (2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen. (3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen. Sicherheitsschutzdokument 21.02.2024 20012527 NOR40260398
§ 2 — Inhalt ↗ RIS
Inhalt § 2. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten: (2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten: (3) Die in Abs. 2 Z 6 bis 8 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten. (4) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 228 LAG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen. (5) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen. (6) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz