Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel
AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel · V · BGBl. II Nr. 60/2024 · in Kraft seit 2024-02-21
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung begrenzt Abwasseremissionen aus der Verarbeitung von Obst, Gemuese, Kartoffeln und Futtermitteln und schuetzt damit Gewaesser und oeffentliche Kanalisation vor industrieller Verunreinigung - ein klar legitimer staatlicher Auftrag. Sie setzt EU-Industrieemissionsrecht um und konsolidiert dabei vier aeltere Verordnungen aus den 1990er Jahren (§ 5), was eine echte Vereinfachung darstellt. Auf Basis des vorliegenden Textes ist kein offensichtliches Gold-Plating erkennbar, und Grenzwerte sowie Ueberwachungspflichten entsprechen dem EU-Standard.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten: (2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen: 21.02.2024 20012526 NOR40260390
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, BGBl. Nr. 1078/1994, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, BGBl. Nr. 890/1995, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, BGBl. Nr. 1081/1994, und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, BGBl. Nr. 894/1995, außer Kraft. (2) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2024 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes: 21.02.2024 20012526 NOR40260394
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 21.02.2024 20012526 NOR40260395
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz