Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
LF-ESV · V · BGBl. II Nr. 46/2024 · in Kraft seit 2024-06-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt Beschäftigte in Land- und Forstwirtschaft vor Strom- und Blitzschlag durch klare technische Mindestanforderungen und Prüfpflichten. Strom kann töten, deshalb ist Schutz der Arbeitnehmer vor diesem ernsten Schaden eine legitime Aufgabe. Die Regeln stützen sich auf die anerkannten Technikregeln und gehen nicht erkennbar darüber hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel Allgemeine Bestimmungen § 2. (1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber zu informieren. (2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass nur solche elektrischen Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und den zu erwartenden Beanspruchungen (wie gegebenenfalls insbesondere Hitze, Kälte, Feuchtigkeit sowie ele
§ 3 — Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren) ↗ RIS
Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren) § 3. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind. (2) Abs. 1 gilt nicht 20.02.2024 20012525 NOR40260342
§ 4 — Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren) ↗ RIS
Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren) § 4. (1) In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere: (2) Abs. 1 gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere (3) Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein. (4) Abweichend von Abs. 1 muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere Stahlmast 20.02.2024 20012525 NOR40260343
§ 7 — Kontrollen und Prüfungen ↗ RIS
Kontrollen und Prüfungen § 7. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn (2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung. (3) Folgende Kontrollen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind erforderlich: Fehlerschutz 20.02.2024 20012525 NOR40260346
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz