Deregulierung, aber richtig

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Teilweises Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz

· K · BGBl. II Nr. 40/2024 · in Kraft seit 2024-02-15

90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hat einmalig bekanntgegeben, dass ab Februar 2024 der digitale Dokumentennachweis in der zentralen Zulassungsevidenz (mit einer Ausnahme) technisch betriebsbereit ist. Dieser Aktivierungsakt ist vollständig erledigt. Die Kundmachung hat keine fortdauernde Regelungswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß § 135 Abs. 39a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz mit Ausnahme der in § 102e Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Möglichkeit, die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen, kundgemacht. 16.02.2024 20012524 NOR40260321

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über das teilweise Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz StF: BGBl. II Nr. 40/2024 16.02.2024 20012524 NOR40260322

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz