Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
· V · BGBl. II Nr. 37/2024 · in Kraft seit 2024-01-01
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt das Abstimmungsverfahren in den Kurien, die Träger des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst empfehlen. Das Ehrenzeichengesetz 2023 schreibt ein solches Statut ausdrücklich vor; die Verordnung ersetzt eine Regelung aus dem Jahr 1956. Es handelt sich um eine rein formale Verfahrensregelung ohne Auswirkungen auf die Freiheiten von Bürgerinnen und Bürgern.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst. ↗ RIS
Anlage Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst. § 1. (1) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst (im folgenden kurz „Ehrenzeichen“ genannt) wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft oder der Kunst Anerkennung erworben haben. (2) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (im folgenden kurz „Ehrenkreuz“ genannt) wird in zwei Abstufungen (Ehrenkreuz I. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesem Gebiet Verdienste erworben haben. (3) Gemäß § 10 Abs. 1 des Ehrenzeichengesetzes, BGBl. I Nr. 132/2023, verleiht der Bundespräsident das Ehrenzeichen und das Ehrenkreuz auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der sachlich zuständige Bundesminister. § 2. Jede mit dem Ehrenzeichen oder Ehrenkreuz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommende Dekoration in der aus der Beilage zu entnehmenden
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst, die Art der Abstimmung innerhalb der Kurien und die Protokollführung sind nach den Bestimmungen der Anlage durchzuführen. (2) Die Dekorationen und die Art des Tragens sind in der Beilage geregelt. 08.02.2024 20012522 NOR40260285
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 10. August 1956 über das Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 180/1956, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 504/1994, außer Kraft. 08.02.2024 20012522 NOR40260286
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