Deregulierung, aber richtig

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Frauenförderungsplan – BMI

· V · BGBl. II Nr. 35/2024 · in Kraft seit 2023-01-01

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Auch das Innenministerium schreibt eine bevorzugte Aufnahme und Beförderung von Frauen bei gleicher Eignung vor, um Quotenziele zu erreichen. Eine Auswahl, die das Geschlecht über die reine Eignung stellt, beschränkt die Einstellungsfreiheit und benachteiligt einzelne Bewerber. Der sinnvolle Kern – Schutz der Menschenwürde und diskriminierungsfreie Verfahren – ergibt sich bereits aus dem Gleichbehandlungsgesetz. Die starre Bevorzugungsregel und die Quotenvorgaben sollten gestrichen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — Ziele ↗ RIS

Ziele § 3. (1) Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: (2) Der Frauenanteil an den im Ressortbereich des BMI dauernd Beschäftigten soll in all jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen erhöht werden, in denen eine Unterrepräsentation gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG gegeben ist, um einen Frauenanteil von 50% zu erreichen. Das Erfordernis der beruflichen Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der im Ressortbereich des BMI festgestellten und in der Anlage wiedergegebenen Unterrepräsentation von Frauen. Gemäß § 11a B-GlBG ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 der Frauenanteil in der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe A1/v1 um 2%, im Exekutivdienst ebenfalls um 2% anzuheben. Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe 20.10.2025 20012519 NOR40272175

§ 4 — Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz ↗ RIS

Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz § 4. (1) Die Würde von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere Mobbing, Belästigung, sexuelle Belästigung sowie herabwürdigende Äußerungen und Vorgangsweisen, sind nicht zu tolerieren. Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben sämtliche zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um Verhaltensweisen, welche die Menschenwürde verletzen, hintanzuhalten. Fälle solcher Verhaltensweisen sind vertraulich zu behandeln. (2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben darauf hinzuwirken, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen Verhaltensweisen, welche die Menschenwürde verletzen, keine Benachteiligung oder sonstige ungerechtfertigte Folgeerscheinungen, insbesondere Diskreditierungen, erfahren. Um dies zu gewährleisten, tragen insbesondere Führungs- und Ausbildungsverantwortliche die Verpflichtung zur Vorbildwirkung. Sie haben auf die Einhaltung dieses Prinzips in ihrem Verantwortungsbereich bewusst zu achten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Führungsverantwortliche,

§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Allgemeine Förderungsmaßnahmen Auswahlverfahren § 5. (1) In Bewerbungsgesprächen sind rollenspezifische und selbst auch nur auf eine indirekte Diskriminierung hinauslaufende Fragestellungen, etwa zur Familienplanung, unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Beurteilungskriterien herangezogen werden, die sich an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren. (2) Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden: (3) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf für eine Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis nicht ausschlaggebend sein. (4) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen. (5) Bewerbungen von karenzierten Bediensteten oder von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen. Die in einer Karenz erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen. 02.02.2024 20012519 NOR40260214

KI-Analyse · 2026-06-12 · 28 §§ im Datensatz