Deregulierung, aber richtig

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Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

EEff-MV · V · BGBl. II Nr. 28/2024 · in Kraft seit 2024-01-31

58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (CELEX 32023L1791 bzw. 32018L2002) auf Grundlage des Bundes-Energieeffizienzgesetzes.

Begründung

Diese Verordnung legt nur die technischen Bewertungs- und Anrechnungsmethoden für Energieeffizienzmaßnahmen fest, die das EU-Recht und das Energieeffizienzgesetz ohnehin verlangen. Sie schafft keine eigenständige Belastung, sondern macht die unionsrechtlich geforderte Berechnung der Einsparungen einheitlich und nachvollziehbar. Ein eigenes Gold-Plating über die EU-Pflicht hinaus ist nicht erkennbar; die Verordnung kann bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung legt gemäß § 62 Abs. 3 und 4 EEffG die Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023, fest. 31.01.2024 20012516 NOR40260155

§ 5 — Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation ↗ RIS

Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation § 5. Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5 zu dokumentieren. 31.01.2024 20012516 NOR40260159

§ 9 — Datenquellen ↗ RIS

Datenquellen § 9. (1) Bei der Berechnung der Endenergieeinsparung sind alternativ folgende Datenquellen heranzuziehen: (2) Liegen Datenquellen gemäß Abs. 1 nicht vor, können die nachfolgenden Daten unter den genannten Voraussetzungen herangezogen werden: (3) Bei der Festlegung von Annahmen, Schätzungen oder empirischen Erhebungen gemäß Abs. 2 sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen sind die in einer verallgemeinerten Methode festgelegten Werte zu verwenden. (4) Datenquellen müssen aktuell, repräsentativ und objektiv für die zu bewertende Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme sein. Eine Datenquelle ist (5) Die verwendeten Datenquellen bzw. daraus abgeleitete Werte zur Bewertung von Endenergieeinsparungen haben vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert zu werden. Die der Datenquelle zugrundeliegenden Methoden haben dem Stand der Technik zu entsprechen. (6) Für die Ermittlung der Energieinhalte aus Energieträgern sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang 2 zu § 9 heranzuziehen. 31.01.2024 20012516 NOR40260163

§ 12 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Meldungen Verwendung der elektronischen Meldeplattform § 12. (1) Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß § 5 bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden. (2) Die folgenden Daten sind in den Meldeformularen entsprechend der jeweiligen Maßnahmendokumentation anzugeben: (3) Abweichend zu Abs. 2 sind für die Meldung mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen mit derselben Bewertungsmethode, demselben Anwendungsfall und demselben Umsetzungsjahr aggregierte Daten in ein Meldeformular wie folgt einzutragen: (4) Im Anhang des Meldeformulars sind zumindest die folgenden Nachweise hochzuladen: (5) Bei der Meldung von alternativ strategischen Maßnahmen sind die in Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Nachweise nicht in der elektronischen Meldeplattform hochzuladen. Nach Aufforderung der E-Control sind die Nachweise von den meldenden Stellen nachzureichen. 31.01.2024 20012516 NOR40260166

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz