Deregulierung, aber richtig

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Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 22/2024 · in Kraft seit 2024-01-25

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt die Vergütung für Mitglieder des Beirats der Beschwerdestelle für Misshandlungsvorwürfe gegen Sicherheitsbehörden fest. Ein unabhängiges Kontrollgremium, das Beschwerden über Polizeiübergriffe bearbeitet, ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der Bürger vor staatlichem Machtmissbrauch. Die Vergütungsregelung ist notwendig, damit dieses Kontrollorgan funktionsfähig bleibt, und hält sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beiratsmitglieder) gebührt eine Vergütung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben. Ermittlungsstelle 25.01.2024 20012507 NOR40259721

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Höhe der Vergütung beträgt pauschal pro Arbeitsjahr für (2) Mit dieser Vergütung sind alle mit der Tätigkeit als Beiratsmitglied verbundenen Aufwendungen ausgenommen der Reisekosten pauschal für das Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein. 25.01.2024 20012507 NOR40259722

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz