Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Kundmachung von Änderungen

· V · BGBl. III Nr. 209/2023 · in Kraft seit 2023-12-12

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, wie Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag vom Juli 2023 kundgemacht werden – nämlich durch Hinterlegung in der Bibliothek des Patentamts. Dieser einmalige Kundmachungsakt ist vollständig erledigt. Die inhaltlichen Regelungen des Patentzusammenarbeitsvertrags bleiben durch das internationale Vertragswerk selbst wirksam.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 14. Juli 2023, mit denen die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. III Nr. 132/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 40/2022) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. 24.01.2024 20012506 NOR40259716

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens StF: BGBl. III Nr. 209/2023 Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird verordnet: 24.01.2024 20012506 NOR40259717

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz