Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
· V · BGBl. II Nr. 14/2024 · in Kraft seit 2024-01-18
61/02 Familienberatung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Honorar-Obergrenzen für Beraterinnen und Berater an staatlich geförderten Familienberatungsstellen fest. Solche Förderbedingungen sind ein sinnvolles Instrument, um sicherzustellen, dass öffentliche Gelder effizient eingesetzt werden; der private Markt für Beratungsleistungen bleibt unberührt. Die Verordnung schützt Fördermittel vor überhöhten Honoraransätzen und ersetzt eine ältere Fassung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Selbständige Berater/innen: ↗ RIS
Selbständige Berater/innen: § 1. (1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 60 Euro netto festgelegt. (2) Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. (3) Die in Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden. Beraterin 17.01.2024 20012503 NOR40259603
§ 2 — Freie Dienstnehmer/innen: ↗ RIS
Freie Dienstnehmer/innen: § 2. (1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 48 Euro festgelegt. (2) Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. (3) Die in Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1.Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden. Dienstnehmerin, Beraterin 17.01.2024 20012503 NOR40259604
§ 3 — Inkrafttreten: ↗ RIS
Inkrafttreten: § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Zugleich tritt die Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen BGBl. II Nr. 287/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2023, außer Kraft. Beraterin 17.01.2024 20012503 NOR40259605
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