Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
· V · BGBl. II Nr. 438/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
82/04 Apotheken, Arzneimittel; 86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erlaubt geschulten Landwirtinnen und Landwirten, Ferkel unter Inhalationsnarkose zu kastrieren – ohne dass für jeden Eingriff ein Tierarzt erscheinen muss. Das verbessert den Tierschutz gegenüber betäubungsloser Kastration und reduziert gleichzeitig Kosten und Aufwand für Betriebe. Die Ausbildungs- und Geräteanforderungen in §§ 4 und 7 sind notwendig, um Tier und Mensch vor Risiken durch das Narkosegas zu schützen.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Ablauf der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration ↗ RIS
Ablauf der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration § 3. (1) Das zur Narkose angewendete Tierarzneimittel muss über eine Zulassung für die Allgemeinanästhesie (Narkose) von bis zu sieben Tage alten Ferkeln verfügen und es muss sich um ein gemäß der §§ 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010, in im jeweiligen Tiergesundheitsprogramm angeführtes Tierarzneimittel handeln. (2) Vor Einleitung der Narkose ist jedes Ferkel von der sachkundigen Hilfsperson auf seine Narkosefähigkeit zu untersuchen. Zudem ist ein Arzneimittel zur Schmerzbehandlung, welches auch postoperativ wirkt, rechtzeitig vor dem Eingriff zu verabreichen, sodass eine Wirksamkeit bereits bei Beginn der Kastration gegeben ist. (3) Die Durchführung der Narkose durch eine sachkundige Hilfsperson hat unter Verantwortung der TGD-Betreuungstierärztin bzw. des TGD-Betreuungstierarztes und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung des verwendeten Gerätes zu erfolgen. Die korrekte Durchführung der Inhalationsnarkose ist durch die TGD-Betreuungstierärztin bzw. den TGD-Betreuungstierarzt einmal jährlich zu kontrollieren und entsprechend zu dokumentieren
§ 4 — Sachkunde ↗ RIS
Sachkunde § 4. (1) Voraussetzung, um als sachkundige Hilfsperson die Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration durchzuführen, ist (2) Ausbildungslehrgänge können durch den anerkannten Tiergesundheitsdienst, das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) und andere Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Ausbildungslehrgänge sind von der Fachstelle zu überprüfen. Dazu sind die Unterlagen für die theoretische Ausbildung und die dazugehörigen Prüfungsfragen der Fachstelle vorzulegen. Die Fachstelle veröffentlicht auf ihrer Homepage die für die theoretischen Inhalte anerkannten Ausbildungslehrgänge. (3) Auf Antrag können in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, vergleichbare Ausbildungen anerkannt werden, wenn diese dem § 5 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Unterlagen dazu sind der Fachstelle in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. (4) Innerhalb von drei Jahren ab Absolvierung der Schulung gemäß § 5 hat die sachkundige Hilfsperson eine Fortbildung von jeweils mindestens zwei Stunden sowohl im Bereich des theoretischen als auch des praktischen Teils im Sinne des § 5 A
§ 7 — Anforderungen an das Gerät ↗ RIS
Anforderungen an das Gerät § 7. (1) Es darf nur ein Gerät verwendet werden, das von einer von der Fachstelle anerkannten unabhängigen Stelle auf die technische Eignung und Funktionstüchtigkeit im Sinne des Abs. 3 überprüft wurde. Die Prüfgutachten sind der Fachstelle in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Die Fachstelle veröffentlicht auf ihrer Homepage eine Liste geeigneter Geräte. (2) Das von der sachkundigen Hilfsperson einzusetzende Gerät ist von der TGD-Tierhalterin bzw. vom TGD-Tierhalter im Rahmen des TGD-Programmes an seinen jeweiligen Tiergesundheitsdienst zu melden und dort zu registrieren. Das Gerät darf nur für die von der betroffenen TGD-Tierhalter bzw. vom betroffenen TGD-Tierhalter gehaltenen Ferkel am Betriebsstandort verwendet und nicht auf andere Betriebe verbracht und dort verwendet werden. (3) Das Gerät muss folgende Eigenschaften aufweisen: (4) Das Gerät muss jährlich durch eine fachkundige Person des Geräteherstellers oder der Vertreiberin bzw. des Vertreibers auf die Funktionalität überprüft werden. Verdampfer sind einer jährlichen Überprüfung durch eine speziell dafür akkreditierte Prüfstelle zu unterziehen. Befüllung, Warnmeldung 12.01.2024 200124
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