Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Übertragungsverordnung LWA-G – Sachzuwendungen Schulbedarf

· V · BGBl. II Nr. 434/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung übertrug die Abwicklung von Schulmaterial-Sachzuwendungen aus dem Inflationsausgleichsgesetz an die Landeshauptleute und tritt gemäß § 3 automatisch am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Das zugrundeliegende Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz war eine zeitlich befristete Krisenmaßnahme, deren Abwicklung im Wesentlichen abgeschlossen ist. Eine förmliche Aufhebung vor dem automatischen Auslaufen ist sachgerecht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Abwicklung der vom Bund bereitgestellten Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler gemäß § 3b Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023, zur Besorgung übertragen. Lebenshaltungskosten 11.01.2024 20012493 NOR40259359

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Vorgaben für die Verteilung von Sachzuwendungen gemäß § 3b Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023 in den Jahren 2024 bis 2026. Lebenshaltungskosten 11.01.2024 20012493 NOR40259360

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit am 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft. 11.01.2024 20012493 NOR40259361

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz