Deregulierung, aber richtig

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Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

· V · BGBl. II Nr. 431/2023 · in Kraft seit 2023-12-29

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energie-Richtlinie, RED II, CELEX 32018L2001) verpflichtet Mitgliedstaaten zur jährlichen Berechnung und Meldung des Anteils erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch; § 3 dieser Verordnung benennt dies ausdrücklich. Kein Gold-Plating erkennbar.

Begründung

Die Verordnung legt die statistische Berechnungsmethode für den österreichischen Anteil erneuerbarer Energie fest – eine direkte und technische Umsetzung der EU-Richtlinie. Statistik Austria erstellt die Berechnung einmal jährlich. Für Bürger oder Unternehmen entstehen keine direkten Belastungen; lediglich der öffentliche Haushalt trägt einen kleinen Kostenersatz an die Bundesanstalt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Gegenstand der Verordnung ist die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/132, ABl. Nr. L 20 vom 31.01.2022 S. 208. 11.01.2024 20012490 NOR40259336

§ 3 — Umsetzung von Unionsrecht ↗ RIS

Umsetzung von Unionsrecht § 3. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759, ABl. Nr. L 139 vom 18.5.2022 S. 1, im Hinblick auf die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen. 11.01.2024 20012490 NOR40259338

§ 9 — Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum ↗ RIS

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum § 9. Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist einmal jährlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich des Berichtsjahrs 2022 zu erstellen. 11.01.2024 20012490 NOR40259344

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz