Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

· V · BGBl. II Nr. 430/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt einen Zuschlag von 45 Prozent auf die gesetzlichen Gebühren für gerichtliche Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer fest und gilt seit 1. Jänner 2024. Angemessene Entlohnungen für Gerichtssachverständige sind notwendig, damit das Justizsystem auf externe Expertise zugreifen kann. Die Verordnung ist die aktuell anwendbare Regelung in ihrer Reihe.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zu den im GebAG angeführten festen Beträgen einschließlich der zuletzt mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz zu BGBl. II Nr. 134/2007 festgesetzten Zuschläge wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird – ein Zuschlag von 45 vH festgesetzt. (2) Zu den in § 31 Abs. 1a GebAG, § 43 Abs. 1a GebAG und § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in § 54 GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in § 53 Abs. 1 Z 1 GebAG angeführten Gebührenrahmen. (3) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. 11.01.2024 20012489 NOR40259332

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind. 11.01.2024 20012489 NOR40259333

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz