CBAM-Vollzugsgesetz 2023
CBAM-VG 2023 · BG · BGBl. I Nr. 196/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz vollzieht den EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus. Es setzt unmittelbar geltendes EU-Recht um. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. (1) Mit der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.2023 S. 52 (im Folgenden: CBAM-VO) wird ein Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO2-Grenzausgleichssystem) in der Europäischen Union eingeführt. (2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Festlegung der nationalen Bestimmungen zum Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission. Durchführungsakte 11.01.2024 20012488 NOR40259318
§ 2 — Vollzug von Rechtsakten der EU ↗ RIS
Vollzug von Rechtsakten der EU § 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verbindung mit der CBAM-VO und den dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission anzuwenden und regeln ausschließlich den Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte in Österreich. Die CBAM-VO inklusive der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte wird durch dieses Bundesgesetz keiner materiellen Auslegung zugeführt. Durchführungsakte 11.01.2024 20012488 NOR40259319
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 14 §§ im Datensatz