Deregulierung, aber richtig

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Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

MSVAG · BG · BGBl. I Nr. 192/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2025 · in Kraft seit 2025-07-24

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz zahlt Großhändlern aus Steuergeld einen Zuschuss pro Arzneimittelpackung und verpflichtet sie zu täglicher Lagerdatenmeldung mit Strafen bis 50.000 Euro. Der Kern, Lieferengpässe bei Medikamenten zu vermeiden, ist berechtigt, doch ein dauerhafter Branchenzuschuss subventioniert eine etablierte Vertriebsstufe. Die Zuschüsse sollten auslaufen und das Monitoring auf das Nötigste beschränkt werden.

Kategorien

Reine BürokratieWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — Infrastruktursicherungsbeitrag ↗ RIS

Infrastruktursicherungsbeitrag § 1. Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2025 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze sowie ein Beitrag in Höhe von 0,13 Euro für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2025 bis 31. August 2028 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze (Infrastruktursicherungsbeitrag). 24.07.2025 20012483 NOR40270688

§ 4 — Monitoringsystem der beim Großhandel gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffe ↗ RIS

Monitoringsystem der beim Großhandel gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffe § 4. (1) Arzneimittel-Vollgroßhändler haben dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen zur Verfügung zu stellen. (2) Daten zu Arzneispezialitäten gemäß Abs. 1 sind (3) Daten zu Wirkstoffen gemäß Abs. 1 sind (4) Arzneimittel-Vollgroßhändler sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Schnittstellenbeschreibung, die von dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen. Die Kosten der Schnittstelle für die Zurverfügungstellung gemäß Abs. 1 sind von dem jeweiligen Arzneimittel-Vollgroßhändler zu tragen. Bundesministerin 24.07.2025 20012483 NOR40270693

§ 5 — Strafbestimmung ↗ RIS

Strafbestimmung § 5. Kommt ein Arzneimittel-Vollgroßhändler seinen Verpflichtungen gemäß § 4 nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 50.000 Euro zu bestrafen. 24.07.2025 20012483 NOR40270694

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz