Deregulierung, aber richtig

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Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028

· BG · BGBl. I Nr. 170/2023 · in Kraft seit 2025-01-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ersetzt den Laendern fuer 2025 bis 2028 die Kosten, die durch das Verbot des Pflegeregresses entstehen, also durch den Wegfall des Zugriffs auf das Vermoegen von Pflegeheimbewohnern. Es ist die fortlaufende Finanzierungsgrundlage einer geltenden buergerfreundlichen Regelung und beschraenkt niemanden. Es loest eine bestehende politische Zusage ein und sollte bis zum Ende der Laufzeit bestehen bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses ↗ RIS

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses § 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2025 bis 2028 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen. (2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet: Länder Verteilungsschlüssel Burgenland 2,739453% Kärnten 5,860326% Niederösterreich 18,738108% Oberösterreich 17,769283% Salzburg 6,900836% Steiermark 15,188123% Tirol 13,700107% Vorarlberg 5,473542% Wien 13,630222% 05.01.2024 20012481 NOR40259055

§ 3 — Anweisung der Mittel ↗ RIS

Anweisung der Mittel § 3. Die Mittel gemäß § 1 werden in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils im Dezember zur Anweisung gebracht. 05.01.2024 20012481 NOR40259057

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz