Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz
KoDiG · BG · BGBl. I Nr. 171/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz organisiert, wie Bund und Laender bei den amtlichen Lebensmittel- und Veterinaerkontrollen zusammenarbeiten und diese digital abwickeln. Es dient dem echten Schutz vor unsicheren Lebensmitteln und setzt eine unmittelbar geltende EU-Verordnung um. Die Lasten treffen vor allem Behoerden, nicht die Buerger; ein erkennbares nationales Draufsatteln ueber die EU-Vorgaben hinaus ist nicht ersichtlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 8 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan § 8. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden „Agentur“) gemäß des § 7 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen. (2) Die zentrale MNKPStelle gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 ist im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichten. Die Aufgaben gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wahrzunehme
§ 10 — Nationale Kontrollpläne ↗ RIS
Nationale Kontrollpläne § 10. (1) Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Inhalten unter Berücksichtigung der Kriterien der unionsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Abs. 1 festzulegen. (3) Die Agentur kann bei der Erstellung von Kontrollplänen auf unterschiedliche Kontrollpläne, einschließlich der Konditionalitäts- und Agrarmarkt Austria (AMA)Kontrollen, zur Steigerung der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und dadurch zur Erhöhung der Kontrollf
§ 12 — Beauftragung von Kontrollstellen ↗ RIS
Beauftragung von Kontrollstellen § 12. (1) Die gemäß dem jeweiligen Materiengesetz zuständige Behörde kann geeignete Kontrollstellen gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 mit der Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß dem jeweiligen Materiengesetz beauftragen. (2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind der örtliche und sachliche Auftragsbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen. (3) Die Kontrollstelle hat anlässlich der Kontrolle von ihr festgestellte Verstöße gegen die überprüften Materienvorschriften, insbesondere auch die Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten, unverzüglich der beauftragenden Stelle zur Setzung allfälliger weiterer Maßnahmen zu melden und falls erforderlich Anzeige bei der Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. (4) Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen und diese, sofern in den Materiengesetzen keine längere Zeitspanne angegeben ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen d
§ 17 — Laboratorien ↗ RIS
Laboratorien § 17. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in den AVN gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Art. 101 der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien. (2) Sollen andere Laboratorien, zur Untersuchung amtlicher Proben herangezogen werden, bedürfen sie einer Zulassung und der Überprüfung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken. 04.01.2024 20012480 NOR40258914
KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz