Deregulierung, aber richtig

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Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

KDD-G · BG · BGBl. I Nr. 182/2023 · in Kraft seit 2024-02-17

16/03 Plattformregulierung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Vollzieht die unmittelbar geltende EU-Verordnung 2022/2065 (Digital Services Act).

Begründung

Das Gesetz benennt die nationale Behörde für den EU-Digital-Services-Act. Es vollzieht unmittelbar geltendes EU-Recht. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen. 03.01.2024 20012478 NOR40258858

§ 2 — Zuständige Behörde ↗ RIS

Zuständige Behörde § 2. (1) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste im Sinne des Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). (2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben ist die RTRGmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien berufen. (3) Die KommAustria hat folgende Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung mit Bescheid wahrzunehmen: (4) Die RTRGmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien, hat gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung die Aufgaben einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wahrzunehmen. 03.01.2024 20012478 NOR40258859

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 11 §§ im Datensatz