Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz
· BG · BGBl. I Nr. 202/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Bund gibt der Stadt Graz bis zu 38 Millionen Euro für den Straßenbahnausbau. Das ist eine reine Subvention zwischen Staatsebenen, keine Schutzaufgabe gegenüber Dritten. Die Förderung selbst ist politisch wählbar, der eingerichtete Controllingausschuss und das Abrechnungsverfahren sind aber überschaubar zu halten. Wegen der Befristung bis Ende 2030 läuft das Gesetz ohnehin aus; bis dahin sollte der bürokratische Aufwand auf das Nötigste beschränkt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zweckzuschüsse ↗ RIS
Zweckzuschüsse § 1. Der Bund gewährt der Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnausbauvorhaben in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 38,165 Millionen Euro. 03.01.2024 20012476 NOR40258738
§ 5 — Controllingausschuss ↗ RIS
Controllingausschuss § 5. (1) Zur Begleitung des Vorhabens wird ein Controllingausschuss bestehend aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Bund bzw. der Gemeinde Graz zu ernennen sind, eingerichtet. Je ein vom Bund zu ernennendes Mitglied ist durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie durch den Bundesminister für Finanzen zu ernennen. (2) Aufgaben des Controllingausschusses sind insbesondere (3) Der Controllingausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein nominiertes Mitglied von Seiten des Bundes und der Gemeinde Graz anwesend ist. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (4) Bei Unklarheiten und sämtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Gesetz ist zunächst der Controllingausschuss zu befassen und es ist tunlichst eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. (5) In der konstituierenden Sitzung hat der Controllingausschuss eine Geschäftsordnung zu erlassen und den bzw. die Vorsitzende/n aus seinen Reihen zu wählen. (6) Der Controllingausschuss tritt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens einmal jährlich zusammen. Der bzw. die Vorsitzende hat die anderen Mit
§ 9 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS
In- und Außerkrafttreten § 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Inkrafttreten 03.01.2024 20012476 NOR40258746
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz