Deregulierung, aber richtig

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Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

HeUZG · BG · BGBl. I Nr. 197/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dieses Gesetz gewährt den Ländern Zuschüsse für Heizungstausch- und Sanierungsförderungen in den Jahren 2024 und 2025. Es ist eine zeitlich eng begrenzte Subvention, deren Förderzeitraum bereits abgelaufen ist; offen ist nur noch die Schlussabrechnung bis 2026. Der ausgelaufene Förderteil sollte gestrichen werden; ob eine Heizung getauscht wird, sollten Eigentümer selbst entscheiden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 1. (1) Die Zweckzuschüsse an die Länder zielen darauf ab, die Länder bei der Aufrechterhaltung oder Anhebung der Höhe der eingesetzten Landesmittel für die einschlägigen Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zu unterstützen. 03.01.2024 20012475 NOR40258725

§ 2 — Mittelbereitstellung ↗ RIS

Mittelbereitstellung § 2. (1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse für die Jahre 2024 und 2025 jeweils in Höhe von maximal 50 Millionen Euro zur Verfügung. (2) Die Verteilung des in Abs. 1 festgelegten Betrages erfolgt im Verhältnis der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023. (3) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948) und die Bestimmungen des UFG bleiben unberührt. 03.01.2024 20012475 NOR40258726

§ 3 — Voraussetzung ↗ RIS

Voraussetzung § 3. (1) Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass das Land die mit Stichtag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 vorgesehenen Fördersätze für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b UFG gegenüber dem Jahr 2023 nicht verringert. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen die in § 6 Abs. 2f Z 1b UFG geregelte Verpflichtung der Länder, die Nichtreduzierung ihrer Förderungen zu bestätigen, sowie die Verringerung der Bundesmittel für den Fall der Nichterbringung dieser Bestätigung. 03.01.2024 20012475 NOR40258727

KI-Analyse · 2026-07-30 · 9 §§ im Datensatz