Deregulierung, aber richtig

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Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

FlexKapGG · BG · BGBl. I Nr. 179/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz schafft eine neue, flexible Gesellschaftsform (FlexCo) – senkt Hürden für Start-ups und Unternehmen. Freiheitsfreundlich. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Begriff der Flexiblen Kapitalgesellschaft ↗ RIS

Begriff der Flexiblen Kapitalgesellschaft § 1. (1) Eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist eine Kapitalgesellschaft, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind auf die FlexKapG die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen anzuwenden. 02.01.2024 20012473 NOR40258596

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 30 §§ im Datensatz