Deregulierung, aber richtig

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Finanzausgleichsgesetz 2024

FAG 2024 · BG · BGBl. I Nr. 168/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2024 · in Kraft seit 2024-07-23

30/02 Finanzausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt fuer die Jahre 2024 bis 2028, wie die Steuereinnahmen zwischen Bund, Laendern und Gemeinden aufgeteilt werden. Das ist die verfassungsrechtlich notwendige Finanz-Maschinerie des Bundesstaates und betrifft das Verhaeltnis der Gebietskoerperschaften, nicht die Freiheit der Buerger. Es ist aktuell in Kraft und sollte erhalten bleiben.

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Belegende Paragraphen

§ 10 — B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben ↗ RIS

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben Gemeinschaftliche Bundesabgaben § 10. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Mindeststeuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag. (2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der

§ 11 — Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ↗ RIS

Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben § 11. (1) Die Erträge der im § 10 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt: Bund Länder Gemeinden Grunderwerbsteuer 5,702 0,556 93,742 Bodenwertabgabe 4,000 – 96,000 Abgaben mit einheitlichem Schlüssel 67,934 20,217 11,849 (2) Abzuziehen sind (3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften zugunsten des für die Bereitstellung der Eigenmittel auf den Namen der Europäischen Kommission eingerichteten Kontos. (4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstalt

§ 13 — Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden ↗ RIS

Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden § 13. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 11 Abs. 6 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 12,8 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel, Abs. 5). (2) Weiters sind vor der gemeindeweisen Verteilung von den Ländern (ohne Wien) Beträge in Höhe des Zweckzuschusses des Bundes gemäß § 29 Abs. 3 auszuscheiden und zur Mitfinanzierung der Kostenbeiträge an die Gemeinden für Eisenbahnkreuzungen zu verwenden. (3) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen: (4) Die gemäß Abs. 1 gebildeten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel werden um die Län

KI-Analyse · 2026-06-06 · 36 §§ im Datensatz