Deregulierung, aber richtig

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VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

VersSt-IPV 2023 · V · BGBl. II Nr. 424/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt legitime Informationspflichten von Versicherern gegenüber Versicherungsnehmern und dem Finanzamt. Problematisch ist § 3 Abs. 2: Er schreibt den amtlichen Vordruck 'Vers6' vor, der nach postalischem oder festgelegtem Weg zu übermitteln ist – ein analoges Verfahren, das in einer Welt digitaler Steuerkommunikation nicht mehr zeitgemäß ist. Die Meldepflicht selbst ist berechtigt; die Pflicht zur Nutzung eines spezifischen Papierformulars sollte gestrichen und durch volldigitale Meldewege über FinanzOnline ersetzt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Diese Verordnung regelt die Informationspflichten von Versicherern gemäß § 7 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, sofern Versicherungssteuerpflicht im Inland besteht und der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. 03.01.2024 20012470 NOR40258502

§ 2 — Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer ↗ RIS

Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer § 2. (1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Abs. 2 zu informieren: (2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer schriftlich 03.01.2024 20012470 NOR40258503

§ 3 — Informationspflichten gegenüber dem Finanzamt Österreich ↗ RIS

Informationspflichten gegenüber dem Finanzamt Österreich § 3. (1) Der Versicherer hat das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des (2) Zur Übermittlung der Informationen durch den Versicherer an das Finanzamt Österreich hat dieser den amtlichen Vordruck (Vers6) zu verwenden, der vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist. Darin hat der Versicherer zu bestätigen, dass er von der Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Die Übermittlung hat postalisch oder elektronisch zu erfolgen. (3) Wird der amtliche Vordruck gemäß Abs. 2 elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. 03.01.2024 20012470 NOR40258504

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz