Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz
· V · BGBl. II Nr. 425/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verteilt 100 zusätzliche Kassenstellen für Ärztinnen und Ärzte nach Bevölkerungsschlüssel auf die Bundesländer und verpflichtet, den Schwerpunkt auf Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Primärversorgung zu legen. Mehr Kassenstellen verbessern den Zugang zur Gesundheitsversorgung in unterversorgten Regionen, ohne neue Bürden zu schaffen. Die Verteilung nach Bevölkerungsanteil und Versorgungslage ist sachgerecht und transparent.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Verteilung der Vertragsstellen auf die Bundesländer ↗ RIS
Verteilung der Vertragsstellen auf die Bundesländer § 2. Die hundert zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen werden entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel wie folgt auf die einzelnen Bundesländer verteilt: Bundesland Anzahl Vertragsstellen Burgenland 3 Kärnten 6 Niederösterreich 19 Oberösterreich 17 Salzburg 6 Steiermark 14 Tirol 9 Vorarlberg 4 Wien 22 03.01.2024 20012469 NOR40258497
§ 3 — Verteilung der Vertragsstellen nach Fachgebieten ↗ RIS
Verteilung der Vertragsstellen nach Fachgebieten § 3. (1) Mindestens die Hälfte der hundert zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen ist für die Fachgebiete Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde vorzusehen. Dabei ist die Einrichtung wiederum der Hälfte dieser ärztlichen Vertragsstellen im Rahmen von Primärversorgungseinheiten anzustreben. (2) Anstatt einer ärztlichen Vertragsstelle für das Fachgebiet Allgemeinmedizin oder das Fachgebiet Kinder- und Jugendheilkunde kann eine ärztliche Vertragsstelle für das Fachgebiet Innere Medizin vorgesehen werden, sofern dies die spezifischen regionalen Rahmenbedingungen erfordern. (3) Die verbleibenden ärztlichen Vertragsstellen sind für die Fachgebiete Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene, Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Augenheilkunde und Optometrie sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten vorzusehen. Kinderheilkunde, Kinderpsychiatrie, Hautkrankheit 03.01.2024 20012469 NOR40258498
§ 4 — Regionale und fachspezifische Verteilung der Vertragsstellen ↗ RIS
Regionale und fachspezifische Verteilung der Vertragsstellen § 4. (1) Die konkrete regionale und fachspezifische Verteilung der zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen innerhalb der Bundesländer hat durch die Krankenversicherungsträger nach der jeweiligen Versorgungslage zu erfolgen. (2) Bei der Prüfung der Versorgungslage in einem Bundesland ist zumindest auf die Gliederungsebene der Versorgungsregionen im Sinne des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) abzustellen. 03.01.2024 20012469 NOR40258499
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz