Deregulierung, aber richtig

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79. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 409/2023 · in Kraft seit 2023-12-22

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Europäische Arzneibuch beruht auf dem Übereinkommen des Europarats (ETS Nr. 50); Österreich ist verpflichtet, die verbindliche Ausgabe in nationales Recht zu überführen.

Begründung

Diese Verordnung setzt die aktuelle 11. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches (Grundwerk 2023) in Kraft — die rechtliche Grundlage dafür, dass Pharmaunternehmen die darin festgelegten Qualitätsstandards einhalten müssen. Ohne diese Verordnung hätten die Arzneibuchstandards keine Rechtswirkung in Österreich. Die Übernahme internationaler Pharmakopoёstandards ist eine völkerrechtliche Pflicht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung der elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 28.12.2023 20012462 NOR40258417

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die zehnte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, sowie die dazu erschienenen Nachträge 10.1 bis 10.8 sowie jene Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 28.12.2023 20012462 NOR40258418

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz