Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 408/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung bezieht freiwillige Mitglieder der Pistenrettung Steiermark in die gesetzliche Unfallversicherung ein. Pistenretter üben eine gefährliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse aus; der Schutz durch die Unfallversicherung ist eine angemessene Maßnahme, ohne dabei Freiheiten zu beschränken.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen: die Mitglieder des Vereins „Pistenrettung Steiermark“. 28.12.2023 20012461 NOR40258414

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz