Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 408/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
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Begründung
Die Verordnung bezieht freiwillige Mitglieder der Pistenrettung Steiermark in die gesetzliche Unfallversicherung ein. Pistenretter üben eine gefährliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse aus; der Schutz durch die Unfallversicherung ist eine angemessene Maßnahme, ohne dabei Freiheiten zu beschränken.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen: die Mitglieder des Vereins „Pistenrettung Steiermark“. 28.12.2023 20012461 NOR40258414
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz