Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 10 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes verfassungswidrig war

· K · BGBl. I Nr. 164/2023 · in Kraft seit 2023-12-23

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht lediglich die Feststellung des Verfassungsgerichtshofs, dass § 10 des WiEReG in einer früheren Fassung verfassungswidrig war. Sie hat keinen eigenen Regelungsgehalt und ist eine rein historische Bekanntmachung. Der verfassungsrechtliche Mangel wurde durch den Gesetzgeber inzwischen behoben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2023, G 265/2023-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Dezember 2023, zu Recht erkannt: „§ 10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 war verfassungswidrig.“ 27.12.2023 20012460 NOR40258311

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 10 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 164/2023 Gemäß Art. 140 Abs. 5 BVG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird kundgemacht: 27.12.2023 20012460 NOR40258312

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz