Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 159/2023 · in Kraft seit 2024-01-01
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verteilt jährlich Bundesgeld an die Länder und an Rettungs- sowie Zivilschutz-Dachorganisationen. Es schränkt keine Freiheit von Bürgern ein, sondern ist ein reines Subventionsverteilungsgesetz mit fixem Schlüssel und einem dauerhaft begünstigten Verein (ÖZSV). Wie bei anderen Förderstellen sollte die Mittelvergabe befristet, leistungsbezogen und ohne fixe Begünstigung einzelner Organisationen ausgestaltet werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Zweckzuschuss ↗ RIS
Zweckzuschuss § 2. (1) Der Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 18 Millionen Euro jährlich, mit dem die Länder den gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannten Rettungsorganisationen Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall – insbesondere für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen, Einsatzmitteln sowie von Ausrüstung und Infrastruktur – ermöglichen. (2) Der Zweckzuschuss wird wie folgt aufgeteilt: Burgenland 507 539 € Kärnten 1 367 116 € Niederösterreich 4 307 349 € Oberösterreich 2 964 113 € Salzburg 1 276 420 € Steiermark 2 365 477 € Tirol 2 259 646 € Vorarlberg 641 079 € Wien 2 311 261 € 27.12.2023 20012457 NOR40258226
§ 4 — Zuwendungen ↗ RIS
Zuwendungen § 4. (1) Der Bund leistet dem ÖZSV als im Bereich der Zivilschutzinformation führenden, langjährig flächendeckend bestehenden Verein jährlich eine Zuwendung in Höhe von zwei Millionen Euro. Diese hat der Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Erhöhung der allgemeinen Katastrophenresilienz der Bevölkerung, insbesondere durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Eigenvorsorge, sowie zur Förderung des Selbstschutzgedankens im Rahmen der zivilen Landesverteidigung zu dienen. (2) Der Bund leistet folgenden Dachorganisationen von gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannten Rettungsorganisationen jährlich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt zwei Millionen Euro in folgendem Verhältnis: Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs 260 000 € Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich 155 000 € Malteser Hospitaldienst Austria 85 000 € Österreichischer Bergrettungsdienst 200 000 € Österreichische Höhlenrettung Bundesverband 60 000 € Österreichisches Rotes Kreuz 1 100 000 € Österreichische Wasserrettung – Dach- und Fachverband der ÖWR Landesverbände 140 000 € (3) Als Dachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Rechtsträger, die zum Zeitpunkt des In
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz