AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 155/2023 · in Kraft seit 2023-12-23
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt nur die Umstellung bestehender Betriebspensionen der AUA von leistungs- auf beitragsorientierte Zusagen und deren Uebertragung auf eine Pensionskasse. Es ordnet eine einmalige, vertraglich begleitete Sanierung an und schuetzt erworbene Anwartschaften. Es schafft keine neue dauerhafte Buerokratie und beschneidet keine allgemeine Freiheit; es ist eine technische Abwicklungsregel.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Anwartschaften und Pensionsleistungen aus Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und von ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes der Austrian Airlines (AUA), es sei denn, auf diese Zusagen findet der Änderungs-Kollektivvertrag zur Pensionszusage für das Bordpersonal (PÄKV 2023) Anwendung. 17.10.2024 20012456 NOR40258218
§ 2 — Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse ↗ RIS
Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse § 2. (1) Die am 31. Dezember 2023 bestehenden Anwartschaften und Pensionsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes, die aus dem Arbeits(Dienst)verhältnis ausgeschieden sind, sind mit Wirkung 1. Jänner 2024 auf eine Pensionskasse zu übertragen, soweit deren Anwartschaften und Pensionsansprüche nicht bereits auf eine Pensionskasse übertragen sind. (2) Der Arbeit(Dienst)geber hat das dafür notwendige Deckungserfordernis nach § 48 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 grundsätzlich bis zum 1. Jänner 2024 an die Pensionskasse zu überweisen. Die Erstreckung der Überweisung auf längstens 10 Jahre gemäß § 48 PKG ist zulässig, wobei die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen jährlich jeweils bis zum 31. Dezember mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen hat; vorzeitige Überweisungen sind zulässig. (3) § 3 ist auf die Leistungsansprüche dieser Pensionskassenzusagen anzuwenden, wobei der Rechnungszinssatz entsprechend den Vorgaben des PKG festzusetzen ist. Sofern nicht bereits vorhanden, sind die gesetzlich zwingend
§ 3 — Umwandlung der (leistungsorientierten) Pensionskassenzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen ↗ RIS
Umwandlung der (leistungsorientierten) Pensionskassenzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen § 3. (1) Für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, deren leistungsorientierte Ansprüche am 1. Jänner 2024 in der Pensionskasse verwaltet werden, hat die Umstellung auf eine beitragsorientierte Zusage in folgenden Schritten zu erfolgen: (2) Die Höhe der ab 1. Jänner 2024 gebührenden Leistung ergibt sich aus der Verrentung der individuellen Deckungsrückstellung und unter Anwendung des Rechnungszinssatzes gem. Abs. 1 entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse. Ab 1. Jänner 2024 wird das für die Erbringung der laufenden Versorgungsleistung vorhandene Kapital alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.Dezember) unter Berücksichtigung des Rechnungszinses, des rechnungsmäßigen Überschusses, der Sterblichkeitsgewinne/-verluste und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vor-schriften über die Schwankungsrückstellung (§§ 24 und 24a PKG) gemäß den Grundsätzen des von der Pensionskassenaufsicht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) genehmigten Geschäftsplanes bewertet. Dieser so bewertete Kapitalbetrag oder die sich so er
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz