Deregulierung, aber richtig

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Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz

· BG · BGBl. I Nr. 154/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · in Kraft seit 2025-07-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Begleitgesetz zur unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2023/1781 (EU-Chip-Gesetz); die EU-Verordnung gibt den Foerderrahmen vor, die staatliche Beihilfe selbst bedarf der Genehmigung der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV.

Begründung

Dieses Gesetz legt die nationalen Zustaendigkeiten fest, um bis zu 2,8 Milliarden Euro an Subventionen fuer die Halbleiterindustrie zu verteilen. Die EU-Verordnung verlangt einen nationalen Rahmen, aber nicht, dass Oesterreich Milliarden an eigenem Steuergeld in einzelne Konzerne pumpt - das ist eine industriepolitische Wahl, die etablierte Grossunternehmen bevorzugt und den Wettbewerb verzerrt. Die reine Zustaendigkeitsregelung kann bleiben, die nationale Milliardendotierung gehoert auf das von der EU mindestens Verlangte zurueckgefahren.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand der Förderung ↗ RIS

Gegenstand der Förderung § 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Festlegung von nationalen Zuständigkeiten hinsichtlich der Abwicklung der künftigen Förderprogramme zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems unter den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1781 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (ChipGesetz), ABl. Nr. L 229 vom 18.09.2023 S. 1. 01.07.2025 20012455 NOR40269969

§ 3 — Abwicklung nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 ↗ RIS

Abwicklung nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 § 3. (1) Mit der Abwicklung des Förderprogramms betreffend Vorhaben gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt. (2) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hierfür werden maximal 2,8 Milliarden Euro bis 2031 zur Verfügung gestellt. (3) Die Förderung muss im Rahmen einer Prüfung durch die Europäische Kommission unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt werden. 01.07.2025 20012455 NOR40258212

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz