Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
· BG · BGBl. I Nr. 154/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigt den Wirtschaftsminister, bis zu 2,8 Milliarden Euro an staatlichen Subventionen für Halbleiterprojekte zu vergeben. Industriesubventionen in dieser Größenordnung verzerren den Markt, bevorzugen einzelne Unternehmen auf Kosten der Steuerzahler und entsprechen keinem eng gefassten legitimen Staatszweck. Da die EU-Chips-Verordnung eine Mindestunterstützung verlangt, ist eine vollständige Streichung EU-rechtlich eingeschränkt; Österreich hat bei der Förderhöhe aber erheblichen eigenen Spielraum, der nach unten ausgeschöpft werden sollte.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beim Detailbudget 40.02.01 der Untergliederung 40 („Wirtschaft“) Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2024 bis 2035 für die Zwecke der nationalen Umsetzung von Vorhaben gemäß den Bestimmungen unter Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 (ChipGesetz) in der Höhe von bis zu 2,8 Milliarden Euro zu begründen. 01.07.2025 20012454 NOR40269957
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. 01.07.2025 20012454 NOR40269958
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Der Titel, die §§ 1 und 2 sowie die Bezeichnung des § 3 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 01.07.2025 20012454 NOR40269959
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz