Deregulierung, aber richtig

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Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

ZFBO 2024 · V · BGBl. II Nr. 397/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Steht im Rahmen des Luftfahrtgesetzes und der EU-Verordnung 2018/1139 über gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt (Flugplatzsicherheit, Sicherheitsmanagement).

Begründung

Die Verordnung regelt den sicheren Betrieb von Zivilflugplätzen, etwa Betriebsleitung, Sicherheitsmanagement, Betriebsbereitschaft und Betankung. Das schützt Leben und Eigentum von Passagieren, Piloten und Dritten und ist klar gerechtfertigt. Sie enthält sogar Erleichterungen für kleine private Flugplätze; daher behalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Grundsätze ↗ RIS

Grundsätze § 2. (1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden. (2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§ 9) die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen und in seinem Einflussbereich liegenden Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 23 bis 24) zu erstellen. (3) Der Halter eines Privatflugplatzes gemäß § 63 LFG hat sicherzustellen, dass Flugplatzbetrieb im Rahmen der in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzulegenden Betriebszeiten nur stattfindet, wenn die hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Weiters hat er auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Regelungen zu treffen und den Nutzern seines Pr

§ 6 — Sicherheitsmanagement ↗ RIS

Sicherheitsmanagement § 6. (1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten in dessen Rahmen folgende Verfahren zu entwickeln sind: (2) Hat infolge der genannten Verfahren ein Zivilflugplatzhalter festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugplatzsicherheit zu beheben, so hat er diese Maßnahmen zeitnah umzusetzen und ein Verfahren einzurichten, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen. Gegenmaßnahme 27.12.2023 20012453 NOR40258163

§ 7 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Ausnahmen Flugplatzbetrieb Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung § 7. (1) Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht der Flugplatzbetriebsleitung (§ 4 Abs. 5) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß § 8 LFG bleiben unberührt. (2) Flugbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung darf außerdem nur durchgeführt werden, wenn (3) Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller hinreichend dargelegt wurde, durch welche betrieblichen Prozesse die Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2, insbesondere die nachweisliche Information der verantwortlichen Pilotin bzw. des verantwortlichen Piloten über die zu setzenden Maßnahmen, sichergestellt werden kann.

§ 11 — Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen ↗ RIS

Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen § 11. (1) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von Flugbetrieb die Bewegungsflächen des Zivilflugplatzes in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. (2) Bewegungsflächen gelten als betriebsbereit, wenn sie sich im bewilligten beziehungsweise vorgeschriebenen Zustand befinden. Täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, muss der Zivilflugplatzhalter durch Kontrollen feststellen, ob die Bewegungsflächen betriebsbereit sind. (3) Der Zivilflugplatzhalter hat Bewegungsflächen, deren Betriebsbereitschaft ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, unverzüglich in dem für die Durchführung eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Ausmaß außer Betrieb zu nehmen. Die Betriebsbereitschaft der Bewegungsfläche ist ehestmöglich durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Instandsetzen oder Reinigen, wiederherzustellen. 27.12.2023 20012453 NOR40258168

KI-Analyse · 2026-06-12 · 41 §§ im Datensatz