Deregulierung, aber richtig

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Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden

· BG · BGBl. I Nr. 152/2023 · in Kraft seit 2024-02-01

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz hebt Verurteilungen auf, die Menschen allein wegen einvernehmlicher Homosexualität erlitten haben, und entschädigt die Betroffenen. Es macht damit staatliches Unrecht aus der Vergangenheit wieder gut und stellt Freiheit und Würde der Verurteilten wieder her. Die Ansprüche laufen noch bis 2033 und sind freiwillig geltend zu machen. Es bleibt bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Aufhebung von Urteilen ↗ RIS

Aufhebung von Urteilen § 1. (1) Wer nach § 129 I lit. b in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, § 129 I in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500a des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 517 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 518 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 209 des Strafgesetzbuches – StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1974, § 209 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988, § 210 StGB in der Stammfassung, § 220 StGB in der Stammfassung oder § 221 StGB in der Stammfassung verurteilt wurde, wird rehabilitiert, indem mit diesem Bundesgesetz die strafgerichtlichen Urteile aufgehoben werden, die aufgrund der vorstehenden Strafbestimmungen ergangen sind, insoweit sie Handlungen in Bezug auf Personen des gleichen Geschlechts erfassten, die bei verschiedengeschlechtlicher Begehung nicht strafbar waren. (2) Abs. 1 gilt für die Anordnung von mit Freiheitsentziehu

§ 4 — Entschädigung ↗ RIS

Entschädigung § 4. (1) Nach diesem Bundesgesetz haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt (2) Die Entschädigung beträgt (3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung nach Abs. 2 Z 1 lit. b unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als nach Abs. 2 Z 1 lit. b zu bemessen. (4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. 22.12.2023 20012452 NOR40258152

§ 5 — Entschädigungsverfahren ↗ RIS

Entschädigungsverfahren § 5. (1) Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 31. Dezember 2033 bei dem im § 3 Abs. 1 genannten Gericht geltend zu machen. Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts setzt die Höhe der Entschädigung mit Beschluss fest. (2) Antragsberechtigt sind die im § 4 Abs. 1 genannten Personen. Der bzw. die Verurteilte kann einen Antrag auf Aufhebung mit einem Antrag auf Entschädigung verbinden. (3) Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a ist eine Ausfertigung des nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 dritter Satz vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 oder Z 3 muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bescheinigen. 22.12.2023 20012452 NOR40258153

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz