Deregulierung, aber richtig

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Unterstützung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie

IACA-Unterstützungsgesetz · BG · BGBl. I Nr. 152/2023 · in Kraft seit 2024-01-01

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz sichert der Internationalen Anti-Korruptionsakademie jaehrlich 300.000 Euro Grundbeitrag und gegebenenfalls mehr zu. Es schraenkt keine Buergerfreiheit ein, ist aber eine dauerhafte Subvention an eine internationale Organisation. Soweit Oesterreich als Sitzstaat voelkerrechtlich gebunden ist, soll der Mindestbeitrag bleiben; die ueber die Verpflichtung hinausgehenden, unbefristeten Zuwendungen sollten regelmaessig auf ihre Notwendigkeit geprueft und befristet werden.

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Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 2 — Leistung von Zuwendungen an IACA ↗ RIS

Leistung von Zuwendungen an IACA § 2. (1) Der Bund leistet der IACA als führender internationalen Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung im Bereich der Korruptionsprävention zur Stärkung ihrer finanziellen Planungssicherheit sowie zur nachhaltigen Sicherstellung des Akademiebetriebs jährlich eine Zuwendung in Höhe von 300 000 Euro (Grundbeitrag). Falls es zur Fortführung des Betriebs der IACA nachweislich erforderlich ist, leistet der Bund in Entsprechung seiner Rolle als Sitzstaat gemäß Art. III des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation, BGBl. III Nr. 22/2011, in der Fassung des Übereinkommens BGBl. III Nr. 87/2020, der IACA zusätzlich zum Grundbeitrag eine oder mehrere weitere Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich insgesamt maximal 500 000 Euro. Der Bedarf an einer zusätzlichen Zuwendung wird auf Grundlage eines von der IACA vorzulegenden Finanzplans über die im jeweiligen Kalenderjahr zur Fortführung des Betriebs der IACA erforderlichen Ausgaben und Einnahmen beurteilt. (2) Voraussetzung für die Leistung der Zuwendungen ist, dass der Amtssitz der IACA im Hoheitsgebiet der Repu

§ 3 — Zuwendungsvertrag ↗ RIS

Zuwendungsvertrag § 3. (1) Vor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 2 hat der Bund mit der IACA einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag sind neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 festzulegen. (2) Im Zuwendungsvertrag ist die IACA insbesondere zu verpflichten, 22.12.2023 20012451 NOR40258145

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz